Heilpraktikerkosten



Leider schließen die gesetzlichen Krankenkassen eine Erstattung der Heilpraktikerbehandlung gänzlich aus. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Beteiligung an den entstandenen Kosten zu stellen, der in seltenen Ausnahmefällen (z.B. bei austherapierten Patienten) bewilligt wird. Bei Fragen an Ihre Krankenkasse helfe ich Ihnen gerne weiter.

Die Abrechnung erfolgt nach dem GebüH, dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (seit 1985 gültig ohne Anpassung), als Privatliquidation. Alle Rezepte werden als Privatrezept erstellt.

Die privaten Krankenversicherungen sowie die privat abgeschlossenen Zusatzversicherungen erstatten die Heilpraktikerleistungen nach vereinbartem Tarif in vereinbarter Höhe. Beihilfeberechtigte können einen Antrag auf Beihilfe im Rahmen erstattungsfähiger Leistungen stellen. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der erstattungsfähigen Gebührenziffern.

Erstattung bis zum oberen Gebührenrahmen der GebüH
Beispielsweise: Alte Oldenburger, ARAG, Barmenia, Bayrische Beamten KV, Berlin-Kölnische, Central, Colonia, Debeka, DBV Winterthur, DKV, Deutscher Ring, Generali, Globale, Gothaer, Hallesche, Hanse-Merkur, HUK, INTER, LKH, LVM, Münchner Verein, Mannheimer, Nürnberger, Nova, SDK, Signal, Union, Universa, Viktoria.

Erstattung vom Mindestsatz der GebüH
Beispielsweise: Continentale, Vereinte

Beihilfe
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einem Rundschreiben vom 26.03.2010 (Az D 6 – 213 100 - 16/4) die Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf den Mindestsatz des seit April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) für rechtswidrig erklärt. Die Beihilfevorschriften sehen vor, dass auch für Heilpraktikerleistungen Beihilfe gewährt werden muss. Die Beihilfefähigkeit wurde am 01.09.2013 neu verhandelt. Damit gelten dann auch die neu verhandelten Summen und Ergänzungen des GebüH in der Bundesbeihilfe als Erstattungsgrundlage.


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